1. Anwendungsbereich
Die Dienstleistungen der Velovermietung werden von der Firma Manufaktur Märki Am Gleis 1 GmbH „MfM“ (nachfolgend VermieterIn genannt) mit Sitz in Rheinfelden erbracht, die Eigentümerin der Mietobjekte ist. Die Allgemeinen Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Kunde (nachfolgend die Mieterin genannt), diese Mietbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
2. Online Reservation
Die VermieterIn wird die Reservationsanfrage während den offiziellen Öffnungszeiten (Achtung Winter- und Sommeröffnungszeiten) bearbeiten. Somit gilt die Reservation des oder der Mietobjekte erst mit dem Antwortmail (Reservationsbestätigung) der VermieterIn als bestätigt und verbindlich. Das oder die Mietobjekte stehen für die MieterIn zum gewünschten Zeitpunkt bereit. Falls die gewünschte Miete nicht möglich ist, wird die VermieterIn gegebenenfalls Alternativen vorschlagen.
Bitte warten Sie auf jeden Fall die Antwort der VermieterIn ab.
3. Vetragsverhältnis
Der Vertrag wird zwischen der VermieterIn und der MieterIn geschlossen.
4. Langzeitmiete
Die VermieterIn bietet grundsätzlich keine Langzeitmiete (von einem Monat und mehr) an. Bei Bedarf kann jedoch schriftlich (per Mail) eine entsprechende Anfrage an die VermieterIn gestellt werden. Diese wird die Anfrage prüfen und ein mögliches Angebot unterbreiten oder ablehnen.
5. Veloübernahme
Während der offiziellen Öffnungszeiten kann die MieterIn die Mietobjekte in betriebssicherem und sauberem Zustand übernehmen. Beanstandungen seitens der MieterIn müssen der VermieterIn bei der Fahrzeugübergabe gemeldet werden. Die Mieterin hat sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisen (Pass, Identitätskarte, Führerschein).
6. Rückgabe der Mietobjekte
Die MieterIn ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietdauer, während den offiziellen Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Mietpreis für zu spät zurückgegebene, sowie die daraus entstandenen Folgekosten, werden von der MieterIn eingefordert. Die Mietobjekte sowie sämtliches von der VermieterIn zur Verfügung gestellte Zubehör (wie Schlösser, Schlüssel etc.) muss der VermieterIn bei der Rückgabe vollständig in einwandfreiem und sauberem Zustand übergeben werden. Verlust oder Beschädigung wird der MieterIn in Rechnung gestellt. Falls das Mietobjekt in dreckigem Zustand zurückgebracht wird, verlangt die VermieterIn von der MieterIn CHF 45.- (pro Mietobjekt) für die Reinigung.
7. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der VermieterIn vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Die VermieterIn kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Der Aufpreis für die Mietverlängerung wird neu berechnet und ist spätestens bei der Rückgabe der Mietobjekte zu entrichten.
8. Annulation / Abbruch
Bis 24 Stunden vor Mietantritt ist eine Reservation kostenlos annullier- oder anpassbar. Weniger als 24 Stunden vor Mietantritt annullierte Buchungen werden, analog der nicht Angetretenen zu 100 % gemäss den geltenden Tarifen, in Rechnung gestellt. Bei Mietabbruch besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Restmietzeit.
9. Mindestalter des Mieters
9.1 Allgemein
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen in Begleitung einer erwachsenen Person sein. An Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht in Begleitung einer erwachsenen Person sind, dürfen Mietobjekte nur mit schriftlicher Bewilligung der Eltern oder des Vormundes abgegeben werden.
9.2 E-Bikes bis 25 km/h
Für Jugendliche von 14 – 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kategorie M notwendig, um ein E-Bike bis 25 km/h zu mieten. Ab 16 Jahren ist das Mieten eines E-Bikes bis 25 km/h ohne Führerausweis möglich, zu den Bedingungen von 9.1.
(Art. 5 Abs. 2 Bst. D VZV und Art. 6 Abs. 1 Ist. F VZV und Art. 3 Abs. 3 VZV)
9.3 E-Bikes bis 45 km/h
Das Mieten eines E-Bikes bis 45 km/h ist ab 18 Jahren möglich. Der Mieter muss mindestens einen Führerausweis der Kategorie M besitzen. Das tragen eines Helmes ist bei dieser Fahrzeug-Kategorie obligatorisch.
(Art. 18 Bst. A Ziff. 2 VTS und Art. 3b Abs. 3 VRV)
10. Haftung und Versicherung
10.1 Haftpflicht-Versicherung
Die Versicherung ist Sache der MieterIn. Die MieterIn bestätigt mit dem Abschluss des Mietvertrages, über eine Haftpflichtversicherung und damit eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, die eine Fahrt mit den Mietobjekten mit sich bringen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.
10.2 Defekte während der Mietdauer
Bei Defekten während der Mietdauer kann die MieterIn Ihre Mietobjekte der VermieterIn zurückbringen, wo wenn möglich die Mängel behoben werden. Ansonsten wird das Mietobjekt gegen ein Gleichwertiges ausgetauscht.
Die MieterIn ist in jedem Fall für den Rücktransport des Mietobjektes bis zur VermieterIn verantwortlich.
Der MieterIn werden keine Rückerstattungen für extern durchgeführte Reparaturen gewährt.
10.3 Schäden, Diebstahl und Verlust
Die MieterIn hat die Pflicht, der VermieterIn aufgetretene Schäden und Materialverlust anzuzeigen.
Die MieterIn haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden an den Mietobjekten und am Zubehör durch Sturz, Vandalismus, Elementareinwirkungen, Manipulation, Einwirkungen aus dem Transport sowie dessen unsachgemässem oder zweckentfremdeten Einsatz.
Die Kosten für kleinere Schäden und Materialverlust werden der MieterIn verrechnet.
Bei Diebstahl oder Verlust der Mietobjekte oder des Zubehörs während der Mietdauer haftet die MieterIn. Das Mietobjekt ist grundsätzlich immer zu sichern. Der Verlust wird der MieterIn zum Ersatzwert in Rechnung gestellt.
Die Weitergabe der Mietobjekte an Dritte, darf nur mit dem Einverständnis der VermieterIn geschehen. Die MieterIn haftet, bei Übergabe der Mietobjekte an Dritte, grundsätzlich für Schäden und Folgeschäden, die an den Mietobjekten verursacht werden.
Im Falle eines Diebstahls hat die MieterIn dies unverzüglich der VermieterIn zu melden, das noch vorhandene Zubehör und weitere Mietobjekte zurückzugeben und eine Diebstahlerklärung auszufüllen, die dann von der VermieterIn an die Polizei weitergeleitet wird.
Die MieterIn hat die VermieterIn zu informieren, wenn das mutmasslich gestohlene Mietobjekt wieder auftauchen sollte.
10.4 Unfälle
Unfälle und Stürze mit Sachschaden sind in jedem Fall der VermieterIn umgehend zu melden. Kommen Personen zu Schaden und/oder entsteht Sachschaden an Dritten oder ist ein Dritter als möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt, ist umgehend die Polizei einzuschalten und ein Unfallprotokoll auszufüllen. Eine Kopie davon ist an die VermieterIn zu senden.
Die VermieterIn lehnt jegliche Haftung im Falle eines Unfalls ab.
11. Nutzung / Verbote
Die MieterIn verpflichtet sich, das Strassenverkehrsgesetz einzuhalten und die Mietobjekte sachgemäss und sorgfältig zu nutzen.
Die MieterIn ist verantwortlich für alle Schäden, welche sich aus Nachlässigkeit oder unsachgemässem Gebrauch der Mietobjekte an demselben oder auch an Drittobjekten ergeben. Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung der Mietobjekte, der Transport einer oder mehrerer zusätzlichen Personen auf dem Gepäckträger, sowie das Überfahren von Hindernissen, bei denen die Mietobjekte beschädigt werden können.
Die Nutzung der Mietobjekte zu Rennzwecken ist untersagt. Das Benützen und Tragen der Leihhelme ist freiwillig und erfolgt auf eigenes Risiko. Die VermieterIn lehnt jegliche Haftung in dieser Sache ab.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Rheinfelden (AG).
Stand: Rheinfelden, März 2021